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§244 HGB: Der Jahresabschluss ist in deutscher Sprache und in Euro aufzustellen.
§153 HGB: Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift in der Weise abzugeben, dass sie der bisherigen, als Liquidationsfirma zu bezeichnenden Firma ihren Namen beifügen.
§51 HGB: Der Prokurist hat in der Weise zu zeichnen, dass er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatze beifügt.
§86a HGB: (1) Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen, wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen, zur Verfügung zu stellen.
§297 HGB: Der Konzernabschluss besteht aus der Konzernbilanz, der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung und dem Konzernanhang, die eine Einheit bilden.
Ich bin jetzt stolzer Besitzer eines HGB (Handelsgesetzbuch). Nicht, dass das irgendwie nützlich oder fürs Studium erforderlich wäre, aber wenn man was mit Wirtschaft studiert, sollte man so ein Büchlein schon haben. Es versprüht auch das Prestige der grossen Betriebe und ihrer Manager. Ich führe hiermit die neue Rubrik "Schlaues aus dem HGB" ein, in der ich jedes Mal einen spannenden und informativen Satz aus dem HGB preisgebe.
